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Allgemeine Einkaufbedingungen

1. Allgemeines

Für den Einkauf unsere Leistungen gelten ausschliesslich die nachfolgenden Einkaufsbedingungen

1.1 Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschliesslich, entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten sind für uns unverbindlich, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annehmen.

1.2 Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Eingehende Angebote sind für uns kostenlos und unverbindlich

2.2 Unsere Bestellung ist innerhalb von acht Werktagen durch den Lieferanten per rechtsgültig unterschriebener Bestellkopie der Bestellung (Bestellungsannahme) zu bestätigen. Dies gilt nicht für Bestellungen, die von uns auf dem Wege der elektronischen Datenübertragung übermittelt wurden. In diesem Fall haben Bestätigungen sofort, spätestens innerhalb von zwei Werktagen zu erfolgen. Wir können Ergänzungen des bestellten Liefergegenstandes im Rahmen zumutbarer, handelsüblicher Qualitäts- und Mengentoleranzen verlangen.

2.3 An unseren Unterlagen (wie Angeboten, Beschreibungen, Konstruktionen etc.) sowie an den von uns bereitgestellten Fertigungsmitteln (wie Modellen, Mustern, Werkzeugen etc.) behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte sowie das ausschliessliche Verwertungsrecht vor. Sie dürfen ohne unsere vorherige ausdrückliche schriftliche Zustim­mung nicht vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht sowie ausserhalb der Geschäftsbeziehung mit uns - insbesondere für Lieferungen an Dritte - nicht verwertet oder eingesetzt werden. Sie sind auf Verlangen oder bei Nichtzustandekommen des Vertrages zusammen mit etwa angefertigten Kopien unverzüglich an uns zurückzuge­ben. Im Übrigen sind die Unterlagen und Gegenstände auf Kosten des Lieferanten für die Dauer von mindestens 10 Jahren sicher aufzubewahren.

3. Liefergegenstand / Verjährung

3.1 Für Inhalt, Art und Umfang der Lieferung ist unsere Bestellung inklusive übergebener Spezifikationen und Fertigungsunterlagen (Zeichnungen, Muster etc.) massgebend. Die Pflicht des Lieferanten, diese auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Eignung zu überpüfen, uns auf Unstimmigkeiten / Fehler unverzüglich schriftlich hinzuweisen sowie zur eigenverantwortlichen Ausführung bleibt unberührt.

3.2 Fehlmengen, deren Warenwert eine Nachlieferung nicht rechtfertigen, berechtigen uns zur Kürzung der Rechnung in Form einer Belastungsanzeige.

3.3 Teillieferungen sind nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zulässig. Wir sind berechtigt, Lieferungen in Teilmengen abzurufen. Änderungen des Liefergegenstandes und Abweichungen von dem vorgestellten Herstellungsprozess bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

3.4 Der Lieferant haftet für alle Mängel der Lieferung nach gesetzlichen Vorschriften.

3.5 Ansprüche wegen eines Mangels der Ware verjähren 3 Jahre nach Ablieferung.

4. Lieferzeit

4.1 Lieferzeiten sind verbindlich. Fristen beginnen mit dem Bestelldatum. Die Lieferwoche ist die Woche, in der die Lieferung an der vorgegebenen Empfangsstelle eintrifft.

4.2 Massgebend für die Einhaltung des Liefertermins ist der Eingang der Ware bei uns. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben. Unterlässt er dies, so sind Verzögerungen von ihm zu vertreten.

4.3 Fälle höherer Gewalt sowie sonstige vom Lieferanten nicht zu vertretende und für diesen unvorhersehbare Lieferverzögerungen sind uns unverzüglich anzuzeigen. Hält die Verzögerung länger als ein Monat an, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4.4 Bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung ist der Lieferant vrepflichtet, uns unverzüglich zu benachrichtigen

4.5 Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, einen pauschalen Verzugsschaden in Höhe von 0.5 % des Lieferwertes je vollendeter Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 5.0 % des Lieferwertes. Der Nachweis hiervon abweichenden Schadens bleibt beiden Parteien vorbehalten.

4.6 Die Annahme verspäteter Lieferung lässt unsere gesetzlichen Ansprüche wegen Lieferverzuges unberührt.

5. Versand / Annahme

5.1 Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Dies gilt auch für eventuelle Rücksendungen. Für die Einhaltung angegebener Versandvorschriften haftet der Lieferant.

5.2 Die Gefahr geht mit der Übergabe der Lieferung an der vorgegebenen Empfangsstelle auf uns über.

5.3 Der Lieferant hat jeder Lieferung einen Lieferschein mit Angabe unserer Bestellnummer, Bestelldatum und unserer Artikel- bzw. Zeichnungsnummer beizufügen. Widrigensfalls sind wir berechtigt, die Annahme ohne daraus folgende Ansprüche des Lieferanten zu verweigern. Die Kosten einer berechtigten Annahmeverweigerung trägt der Lieferant.

5.4 Wird auf unsere Veranlassung die Lieferung direkt an Dritte versandt, sind wir hierüber unverzüglich und unaufgefordert mit Versandanzeige inklusive aller relevanten Angaben informiert zu halten.

5.5 Bei Lieferungen an Dritte hat die Ware neutral ohne jeglichen Markierungen oder Etiketten des Lieferanten zu erfolgen. Allfällige Kosten der Neutralisierung durch uns oder unseren Spediteur wird dem Lieferanten in Rechnung gestellt.

5.6 Sind wir aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger von uns nicht zu vertretender und unvorhergesehener Umständen, insbesondere Arbeitskämpfen, an der Annahme der Lieferung gehindert, ruht unsere Annahmepflicht. Wir werden solche Umstände umgehend anzeigen. In diesen Fällen sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Lieferung zu einem späteren Termin zu verlangen. Ansprüche entstehen für den Lieferanten hieraus nicht. Ruht unsere Annahmeverpflichtung über die Dauer von drei Monaten hinaus, ist der Lieferant seinerseits nach angemessener Nachfrist zum Rücktritt berechtigt.

5.7 Die Annahme der Lieferung erfolgt stets unter Vorbehalt der Untersuchungen auf Richtigkeit und Tauglichkeit durch unsere Wareneingangskontrolle. Wir sind berechtigt beanstandete Ware auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden und wahlweise Neulieferung, Nacharbeit oder Selbstvornahme auf Kosten des Lieferanten zu verlangen. Verdeckte oder versteckte Mängel die erst während der Be- oder Verarbeitung festgestellt werden, können jederzeit gerügt werden. Sie berechtigen uns auch, die nutzlos aufgewendeten Kosten vom Lieferanten zu verlangen.

6. Preise / Zahlungsbedingungen

6.1 Preise in unseren Bestellungen sind Festpreise einschliesslich Nebenkosten (Verpackung, Transport, Versicherung etc.) und verstehen sich frei vorgegebener Empfangsstelle.

6.2 Rechnungsstellung hat in einfacher Ausfertigung unter Angabe von Bestellnummer und unter Angabe des der Sendung beigefügten Lieferscheines zu erfolgen. Für jede Bestellung ist eine separate Rechnung auszustellen.

6.3 Wir bezahlen die gelieferte Ware, sofern keine abweichend schriftliche Vereinbarung mit dem Lieferanten getroffen wurde, nach unserer Wahl innerhalb 60 Tage netto oder innerhalb 30 Tage mit 2.0 % Skonto oder innerhalb 14 Tagen mit 3.0 % Skonto, gerechnet ab Lieferung der Ware durch den Lieferanten und nach Erhalt sämtlicher relevanten Lieferdokument wie Rechnung und Materialzertifikate. Liegen die Lieferdokumente nicht vor gilt die Lieferung als noch nicht erbracht bzw. komplett.

6.4 Zahlungen erfolgen stets unter Vorbehalt und bedeuten kein Anerkenntnis der Mängelfreiheit oder Verzicht auf die Geltendmachung uns zustehender Ansprüche.

6.5 Unser Verzug setzt schriftliche Mahnung nach Fälligkeit voraus.

6.6 Soweit der Lieferant Materialtests, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente, Werkszeugnisse, Materialatteste oder andere Unterlagen beizustellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung auch die Übergabe dieser Unterlagen voraus. Erst mit der Übergabe aller Lieferbestandteile sind Rechnungen zur Zahlung fällig.

7. Urheberschutz

7.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte von Dritten verletzt werden. Der Lieferant ist weiter verpflichtet, die zu liefernde Ware so herzustellen, dass sie den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere mit Bezug auf die Unfallverhütungsvorschriften entspricht.

7.2 Werden wir von einem Dritten aufgrund einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungsverpflichtung des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendiger Weise erwachsen.

7.3 Die Vervielfältigung der dem Lieferanten von uns überlassener Modelle, Muster, Zeichnungen der sonstige Unterlagen oder solcher, die von ihm nach unseren Angaben gefertigt werden, ist nur zulässig, soweit zur Angebotsbearbeitung und Ausführung unserer Bestellung erforderlich.

7.4 Nach unseren Angaben und Spezifikation hergestellte Ware darf Dritten nicht angeboten und geliefert werden; insoweit besteht eine Genehmigungsverpflichtung, die auch nach Beendigung der Geschäftsverbindung fortdauert. Entstehen aufgrund unserer Fertigungsunterlagen Verbesserungen beim Lieferanten, so haben wir ein unentgeltliches, nicht ausschliessbares Nutzungsrecht zur Eigenverwertung auch nach dieser Verbesserung und etwaiger Schutzrechte daran.

8. Eigentumsvorbehalt, Eigentum, Fertigungsunterlagen

8.1 Das Eigentum an der Lieferung geht mit der Zahlung auf uns über

8.2 Modelle, Muster, Zeichnungen, Spezifikationen und sonstige Unterlagen, die wir dem Lieferanten übergeben haben oder die von ihm nach unseren Angaben gefertigt werden, sind unser Eigentum und dürfen nur zur Bearbeitung des Angebots und zur Ausführung der bestellten Lieferung verwendet werden. Sie sind uns nach Durchführung oder bei Nichtzustandekommen/Rückabwicklung des Vertrages auf Verlangen unverzüglich herauszugeben.

9. Zurückbehaltung / Aufrechnung / Abtretungsverbot

9.1 Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts sowie die Aufrechnung mit Gegenforderungen durch den Lieferanten sind nur zulässig, wenn die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt oder entscheidungsreif ist.

9.2 Die Übertragung der Ausführung der Bestellung an Dritte oder die Abtretung von Forderungen oder Rechten im Zusammenhang mit der Bestellung an Dritte bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

9.3 Wir sind berechtigt, unsere Forderungen gegenüber dem Lieferanten mit allen Forderungen, die dem Lieferanten aus Lieferungen oder sonstigen Rechtsgründen gegen uns zustehen, zu verrechnen.

10. Haftung / Produktehaftung

10.1 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Aussenverhäl

10.2 In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmassnahmen werde wir den Lieferanten, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

10.3 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produktehaftpflichtversicherung mit einer adequaten Deckungssumme je Personen- und Sachschaden zu unterhalten und uns auf Anforderung eine Bestätigung dieser vorzulegen.

10.4 Stehen uns weiterreichende Schadenersatzansprüche zu, bleiben diese unberührt

11. Gerichtsstand / Anwendbares Recht / Schlussbestimmungen

11.1 Abweichende Vereinbarungen und Ergänzungen des Vertrages / Einkaufsbedingungen bedürfen der Schriftform

11.2 Erfüllungsort ist unser Firmensitz in Zug, Schweiz

11.3 Im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist als Gerichtsstand unser Firmensitz in Zug, Schweiz, ebenso in Fällen, in denen der Lieferant keinen Schweizerischen Gerichtsstand hat. Wir sind berechtigt auch am Sitz des Lieferanten zu klagen.

11.4 Es ist ausschliesslich die Anwendung Schweizerisches Recht vereinbart. Bei unterschiedlichen Vertragsurkunden ist immer die deutsche Fassung massgeblich.

11.5 Sollten eine oder mehrere dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der überigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bedingungen sind die Parteien verpflichtet, den unwirksamen Bedingungen wirtschaftlich und rechtlich möglichst gleichwertige Bedingungen rechtswirksam dagegenzustellen und zu vereinbaren.

12. Versionshinweis

Die jeweils neueste Version unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen Einkauf (AGB’s) finden Sie mit entsprechendem Revisionshinweis und Veröffentlichungsdatum auf unserer Internetseite unter www.innoflex-suisse.ch.

AGB Einkauf Innoflex Suisse AG Version 2013-6